Testamentsverwahrung und -eröffnung, Erbscheinserteilung, Erbausschlagung 

Das Nachlassgericht regelt sämtliche rechtliche Angelegenheiten nach dem Tod eines Menschen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die bzw. der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes den letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Die Aufgaben eines Nachlassgerichts sind:

  • Verwahrung von Testamenten,
  • Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen,
  • Ernennung und Entlassung eines Testamentsvollstreckers,
  • die Erteilung von Erbscheinen,
  • die Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen,
  • die Bestellung eines Nachlasspflegers,
  • weitere Regelungen, die das Erbe betreffen.

Verwahrung

Wollen Sie ein privatschriftliches Testament beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung geben, so bringen Sie bitte außer Ihrem gültigen Personalausweis auch Ihre Geburtsurkunde mit. Die Testamentshinterlegung wird beim Zentralen Testamentsregister erfasst und das Geburtsstandesamt hiervon benachrichtigt. Damit ist gewährleistet, dass im Todesfall das Testament eröffnet wird.

Eröffnung

Soll nach dem Tod einer Person ein Testament oder Erbvertrag vom Amtsgericht eröffnet werden, so bringen Sie bitte die Sterbeurkunde der Verstorbenen bzw. des Verstorbenen sowie eine Liste mit allen durch Testament bedachten Erben nebst Postanschrift mit. Bitte tragen Sie in die Liste auch mögliche gesetzliche Erben mit Postanschrift ein. Gesetzliche Erben sind in der Regel neben dem Ehegatten die Verwandten (Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern etc.). Die Angabe der Adresse ist erforderlich, weil alle Erben, ob sie im Testament bedacht sind oder nicht, von der Testamentseröffnung benachrichtigt werden.

Erbschein

Wollen Sie einen Erbschein beantragen, so sind außer der Sterbeurkunde auch Personenstandsurkunden (Geburts-, Ehe-, Sterbeurkunden, ggf. Scheidungsurteil bzw. Scheidungsbeschluss, auch in Form des Familienstammbuchs) aller in Betracht kommenden Miterben einschließlich bereits verstorbener Personen (z. B. vor der Erblasserin bzw. dem Erblasser verstorbene Ehegatten oder Kinder) im Original oder als beglaubigte Abschrift vorzulegen, um deren Verwandtschaftsverhältnis zu der verstorbenen Person zu belegen. Auch in diesem Fall müssen alle Miterben mit Postanschriften benannt werden.

Außerdem kann es hilfreich sein, Vollmachten der Miterben vorzulegen, in denen diese ihr Einverständnis mit Ihrem Erbscheinsantrag dokumentieren. Andernfalls müsste das Gericht diese Personen vor der Erteilung des Erbscheins zu dem Antrag schriftlich anhören, was zu einer vermeidbaren zeitlichen Verzögerung führen kann.

Bitte wenden Sie sich zur Frage des Inhalts der Vollmachten vorab an das Nachlassgericht.

Europäisches Nachlasszeugnis

Für den innerdeutschen Rechtsverkehr ist der Erbschein ausreichend. Für Sterbefälle ab dem 17.08.2015 besteht zudem die Möglichkeit der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Dieses gilt in den Mitgliedstaaten der EU außer in Großbritannien, Irland und Dänemark. Befinden sich Gegenstände, die zum Nachlass gehören, im Ausland, erkundigen Sie sich bitte (etwa bei einer ausländischen Behörde oder Bank), ob der Erbschein auch zur Abwicklung des dort befindlichen Nachlasses ausreichend ist oder ob das Europäische Nachlasszeugnis benötigt wird.

Benötigen Sie zur Abwicklung des Nachlasses das Europäische Nachlasszeugnis, finden Sie die entsprechenden Antragsformulare auf der Seite des Europäischen Justizportals. Bitte füllen Sie den Antrag sorgfältig aus und drucken diesen sodann aus. Zur weiteren Antragstellung bei dem Nachlassgericht oder einem Notar gelten die Ausführungen zum Erbschein entsprechend.

Für die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses fallen dieselben Kosten an wie für die Erteilung des Erbscheins. Bei gleichzeitiger Beantragung von Europäischem Nachlasszeugnis und Erbschein werden 75 % der Kosten der Erteilungsgebühr für den Erbschein auf die Erteilungsgebühr für das Europäische Nachlasszeugnis angerechnet.

Erbausschlagung

Wollen Sie eine Ihnen angefallene Erbschaft ausschlagen, müssen Sie die Ausschlagung binnen sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Sie von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund Ihrer Berufung zum Erben Kenntnis erlangen. Sie müssen die Ausschlagung persönlich zur Niederschrift des Nachlassgerichts (Amtsgericht) erklären oder durch einen Notar öffentlich beglaubigen lassen. Ein einfaches Schreiben reicht nicht aus. Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder in dessen Bezirk Sie selbst Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Durch Ihre Erbausschlagung werden Sie behandelt, als wäre Ihnen die Erbschaft nie angefallen. Erben werden dann die nachberufenen Erben (z.B. Ihre Kinder). Sie werden daher gebeten, die entsprechenden Personalien der nachberufenen Erben anzugeben, damit auch diese Personen von der Möglichkeit der Erbausschlagung informiert werden können.

Nützliche Links

Hinweise des Nachlassgerichts Wuppertal

Bitte beachten Sie, dass Sie das Nachlassgericht Wuppertal nur nach vorheriger Vereinbarung eines Termins aufsuchen können.

Sofern Sie eine Erbschaft ausschlagen möchten, buchen Sie sich bitte einen entsprechenden Termin über die Online-Terminbuchung des Amtsgerichts Wuppertal.

Bitte beachten Sie, dass es nicht ausreicht, innerhalb der Ausschlagungsfrist nur den Termin zu vereinbaren; der Termin muss innerhalb der Ausschlagungsfrist stattfinden.

Ergänzende Hinweise zur Erbausschlagung finden Sie im Merkblatt bzgl. Erbausschlagungen auf dieser Seite unten.

Im Übrigen bitten wir Sie, sich wegen Ihres Anliegens zunächst auf dem Postweg, per E-Mail oder per Fax mit uns in Verbindung zu setzen.

Hinweise zur Beantragung eines Erbscheins finden Sie auf dieser Seite unten.

Teilen Sie bei Ihrer Kontaktaufnahme bitte ein Ihnen gegebenenfalls bereits bekanntes Aktenzeichen des Nachlassgerichts mit. Bitte geben Sie auch Ihre Telefonnummer und ihre E-Mail-Adresse an, damit sich ein*e Mitarbeiter*in des Nachlassgerichts mit Ihnen in Verbindung setzen kann.

Die Kontaktdaten des Nachlassgerichts Wuppertal lauten:

Postadresse
Amtsgericht Wuppertal
Nachlassgericht
Eiland 2
42103 Wuppertal

E-Mail
nachlassabteilung@ag-wuppertal.nrw.de

Fax
0202 498-3605

Telefon
0202 498-0 (Zentrale)

0202 498-7201 (für allgemeine Auskünfte, wenn Ihnen noch kein Aktenzeichen des Nachlassgerichts bekannt ist)

Wir bitten Sie, vorrangig auf dem Schriftweg mit uns Kontakt aufzunehmen und möglichst von telefonischen Anfragen abzusehen.

Wir sind um die zügige Bearbeitung Ihres Anliegens bemüht und setzen uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung. 

Falls Sie ein Anliegen zu einem konkreten, hier anhängigen nachlassgerichtlichen Verfahren haben, weisen wir auf die in unseren Schreiben angegebenen Ansprechpartner und deren Durchwahl hin.

Bitte beachten Sie, dass wir telefonisch Auskünfte zu verfahrensspezifischen Angelegenheiten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erteilen dürfen.

Bitte wenden Sie sich daher für etwaige Sachstandsanfragen o.ä. schriftlich (=per Post oder FAX) an das hiesige Gericht. Alternativ können Sie über Mein Justizpostfach mit dem hiesigen Gericht digital in Kontakt treten. Eine (einfache) E-Mail genügt hierfür nicht!

Wir machen darauf aufmerksam, dass auch die Notare für die Beurkundung/Beglaubigung von Ausschlagungserklärungen sowie die Beurkundung von Anträgen auf Erteilung von Erbscheinen und Testamentsvollstreckerzeugnissen zuständig sind. Diese Tätigkeiten sind sowohl bei dem Nachlassgericht als auch bei den Notaren kostenpflichtig.

Bei den Notaren erhöhen sich diese Kosten um die von der Gebühr zu erhebende Mehrwertsteuer und evtl. anfallende Auslagen. Notare Ihrer Wahl für den Bereich der Rheinischen Notarkammer finden sie hier: Notare

Soweit Sie beim hiesigen Nachlassgericht einen Erbschein beantragen möchten, füllen Sie bitte das nachfolgende Formular aus und senden es postalisch oder per E-Mail an uns zurück. Die Kontaktdaten sind oben aufgeführt.

 Zu Ihrer Information finden Sie nachfolgend noch ein Merkblatt zur Beantragung eines Erbscheins.

Falls Sie einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge beantragen möchten, werden Sie für eine zeitnahe Terminierung gebeten, die gegebenenfalls zum Nachweis der Erbfolge erforderlichen Personenstandsurkunden (Geburts-/Abstammungs-, Ehe-/Heirats- bzw. Sterbeurkunde/n) ebenfalls mindestens in Kopie beizufügen.

Formulare und Merkblätter zum Erbscheins- / Auschlagungsverfahren beim Nachlassgericht Wuppertal: