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Pressemitteilung

Hauptverhandlungstermine bestimmt in dem Verfahren wegen versuchter Erpressung

zum Nachteil der Familie Schumacher

Mit Beschluss vom 11.10.2024 hat das Amtsgericht Wuppertal die Anklage der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 18.09.2024 ohne Änderungen zugelassen und das Hauptverfahren gegen die drei Angeklagten vor dem Schöffengericht eröffnet (Aktenzeichen 16 Ls 20/24).

Die Hauptverhandlung soll beginnen unter dem Vorsitz von Frau Richterin am Amtsgericht Birgit Neubert am

 

Dienstag, den 10.12.2024, 10:00 Uhr

Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal.

 

Sie dient der Klärung, ob die erhobenen Vorwürfe zutreffen oder nicht. Für die Angeklagten gilt die Unschuldsvermutung.

Zur Fortsetzung sind bislang folgende Termine vorgesehen:

Montag, 23.12.2024, 09:00 Uhr

Mittwoch, 08.01.2025, 09.00 Uhr

Mittwoch, 22.01.2025, 13:30 Uhr

Mittwoch, 12.02.2025, 13:30 Uhr

Die Sitzungssäle werden noch bestimmt.

 

Laut Anklage soll der Angeklagte F. bis März 2021 als Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma bei der Bewachung des in der Schweiz gelegenen Anwesens des 2013 verunfallten Rennfahrers Michael Schumacher eingesetzt gewesen sein. Hierbei soll er in den Besitz einer Vielzahl von Lichtbild- und Videodateien gekommen sein, auf denen Michael Schumacher zu sehen sein soll. Zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen Oktober 2022 und Mai 2024 soll der Angeklagte F. dem Angeklagten T. die Dateien für eine unbekannt gebliebene Gegenleistung verschafft haben. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten T. vor, die Familie Schumacher damit erpresst zu haben, die Bilder und Videos im „Darknet“ zu veröffentlichen, sollte die Familie nicht 15 Millionen Euro an ihn zahlen. Dem Angeklagten L. wird vorgeworfen, dem Angeklagten T. dabei geholfen zu haben, indem er eine E-Mail-Adresse für ihn eingerichtet habe. Zu einer Geldübergabe sei es aufgrund der vorher erfolgten Verhaftungen der Angeklagten T. und L. nicht gekommen. Es seien 900 Bilddateien und 583 Videodateien sichergestellt worden.

Weitere Einzelheiten zum Anklagevorwurf ergeben sich aus der Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 25.09.2024.

Der Angeklagte T. befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft. Die Haftbefehle gegen die Angeklagten L. und F. sind inzwischen gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt worden (Verschonung).

Ton-, Foto- und Filmaufnahmen sind grundsätzlich nur kurz vor der Verhandlung und nur mit vorheriger Genehmigung möglich. Daran interessierte Medienvertreter werden gebeten, sich rechtzeitig bei der Pressestelle des Amtsgerichts Wuppertal zu melden.

 

Inka Reuber

Pressedezernentin

 

Relevante Vorschriften für dieses Verfahren:

Strafgesetzbuch

§ 253 Erpressung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

§ 23 Strafbarkeit des Versuchs

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, dass der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.

von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,

2.

eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,

3.

eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,

4.

eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder

5.

eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,

1.

herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder

2.

sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

(4) Absatz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 oder 5, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74 a ist anzuwenden.

 

 

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