Amtsgericht Wuppertal

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Kirchenaustritte


Der Austritt aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft erfolgt durch Erklärung bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende mit seinem Wohnsitz amtlich gemeldet ist.

Die Austrittserklärung ist persönlich vor dem Amtsgericht Wuppertal abzugeben.

Bitte bringen Sie den gültigen Personalausweis oder Reisepass mit. Weiterhin sind, falls Sie verheiratet sind oder waren auch das Stammbuch oder die Heiratsurkunde mitzubringen.
Bei Geschiedenen reicht die Vorlage des Scheidungsurteils.

Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.

Der zuständige Urkundsbeamte des Amtsgerichts nimmt Ihre persönlichen Angaben sowie die Austrittserklärung auf und erteilt eine "Kirchenaustrittsbescheinigung".

Ab dem 14. Lebensjahr können Kinder ihren Austritt selbst erklären. Die Einwilligung der Eltern ist nicht erforderlich.
Bei Kindern unter 12 Jahren ist der Kirchenaustritt nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, denen die Personensorge zusteht, zu erklären.
Steht einem gesetzlichen Vertreter das Sorgerecht alleine zu, so ist der Nachweis der Sorgeberechtigung vorzulegen.
Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger, so ist eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich.
Kinder im Alter zwischen 12 und 14 Jahren erklären ihren Kirchenaustritt selbst mit Zustimmung der gesetzlichen, sorgeberechtigten Vertreter.

Mit der Wirksamkeit der Austrittserklärung entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen.

Die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Austrittserklärung abgegeben wurde.

Die Erklärung des Kirchenaustritts ist seit dem 08. Juli 2006 gebührenpflichtig.

Die Gebühr beträgt 30,00 € und ist vorauszuzahlen.

  • Die Kirchensteuerpflicht endet bei einem wirksamen Kirchenaustritt mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Kirchenaustritts folgt.

  • Die Lohnsteuerkarte wird durch das zuständige Finanzamt bei Vorlage der Kirchenaustrittsbescheinigung geändert.

  • Die Kirchenaustrittsbescheinigung ist aufzubewahren, da die Erteilung einer Zweitbescheinigung gebührenpflichtig (5,50 € ) ist.

  • Für einen eventuellen Wiedereintritt in die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ist das Amtsgericht nicht zuständig.
    In diesem Fall wenden Sie sich bitte an die zuständige Kirchengemeinde.

 


 

© Der Direktor des Amtsgerichts, Wuppertal, 2012