Amtsgericht Wuppertal

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Zwangsvollstreckung

Die Mobiliarvollstreckung

umfasst im Wesentlichen das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und die Vollstreckung in Forderungen und Vermögensrechte.

Für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind die
Abteilung 42 ( Buchstabenbereich A – K ) und
Abteilung 43 ( Buchstabenbereich L – Z );
ebenso auch für die Erteilung von Abschriften der Vermögensverzeichnisse an Drittgläubiger, für die Eintragung und Löschung im Schuldnerverzeichnis und für die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Vermögensoffenbarung zuständig.

 

In der Abteilung 44 werden vornehmlich die Pfändungen von Forderungen und Rechten, aber auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Zwangsvollstreckungsverfahren und Festsetzung von Vollstreckungskosten betrieben.

Zu den Verfahren auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss schließt sich oftmals noch ein Nachverfahren zur Kontofreigabe, Erhöhung von Pfändungsfreigrenzen und dergleichen an.

Außer im Rechtsmittelweg nach § 766 ZPO gehört in die richterliche Zuständigkeit die Entscheidung über Öffnung und Durchsuchung von Wohnungen und die Vollstreckung zur Nachtzeit sowie die Vollstreckung an Sonn- und Feiertagen aus bürgerlich-rechtlichen Titeln, aus öffentlichen Titeln und z. B. Entscheidungen über die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher; ansonsten ist durchweg der Rechtspfleger zuständig.

Die Bildung des Aktenzeichens folgt allgemeinen Regeln; das Registerzeichen ist stets  " M ".

 

Für Eingaben und Anträge steht die Rechtsantragstelle zur Verfügung.

Anträge auf Pfändung diverser Ansprüche externer Link, öffnet neues Browserfenster


 

© Der Direktor des Amtsgerichts, Wuppertal, 2012