Amtsgericht Wuppertal

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Zwangsversteigerung


In dieser Abteilung des Amtsgerichts geht es um die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken und sonstigen Immobilien.

Zwangsversteigerungen vor dem Amtsgericht können stattfinden

  1. im Wege der Zwangsvollstreckung, also z. B. zur Vollstreckung einer Geldforderung bzw. eines Anspruchs aus einem im Grundbuch eingetragenen Recht, z. B. eine Hypothek oder Grundschuld;

  2. zwecks Aufhebung der Gemeinschaft, z. B. einer Miteigentümer- und / oder Erbengemeinschaft,

  3. sowie in weiteren Sonderfällen auf Antrag des Insolvenzverwalters, auf die hier nicht weiter eingegangen werden soll.

Zwangsverwaltungen sind eine weitere spezielle Form der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.

In allen Fällen setzt die Anordnung des Verfahrens einen Antrag eines Berechtigten voraus.

Eine Vertretung durch Rechtsanwälte ist in Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren nicht vorgeschrieben.

I.

Wer die Zwangsversteigerung eines Grundstücks wegen einer Geldforderung oder aus einem im Grundbuch eingetragenen Recht beantragt, muss, wie bei jeder Maßnahme der Zwangsvollstreckung, nachweisen, dass er einen gegen den Eigentümer (Schuldner) vollstreckbaren Anspruch auf Zahlung oder Duldung hat.

Der Schuldner kann die Vollstreckung durch Zahlung abwenden und zuvor unter Umständen eine einstweilige Einstellung des Verfahrens erreichen. Nicht alle angeordneten Zwangsversteigerungsverfahren müssen daher auch bis zur tatsächlichen Versteigerung durchgeführt werden. Kann der Schuldner das Verfahren aber nicht abwenden, wird er, wie Gläubiger und sonstige Beteiligte, an einem möglichst hohen Erlös interessiert sein.

Hat eine Zwangsversteigerung stattgefunden, wird der Erlös nach Vorwegentnahme der Verfahrenskosten nach dem sich aus Gesetz und Grundbuch ergebenden Rang der Ansprüche verteilt. Dabei kann ein nachrangiger Anspruch nur dann eine Zuteilung erhalten, wenn alle vorgehenden Ansprüche bereits berücksichtigt sind. Eine Verteilung nach Quoten findet nicht statt. Für den Erfolg eines Gläubigers im Zwangsversteigerungsverfahren kommt es daher entscheidend auf den Rang seines Anspruchs an.

Die Zwangsversteigerung kann auch von einem Miteigentümer oder Miterben zwecks Aufhebung der Gemeinschaft beantragt werden. Häufig gehen solchen Verfahren Meinungsverschiedenheiten über Verwaltung oder Verwertung eines Nachlassgrundstücks oder von Miteigentümern z. B. nach einer Ehescheidung voraus. Das Verfahren kann grundsätzlich jeder Miteigentümer oder Miterbe beantragen. Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich.

In diesen Teilungsversteigerungsverfahren geht es nicht um die Realisierung eines Geldanspruchs, sondern darum, durch Zwangsversteigerung ein unteilbares Grundstück durch eine teilbare Summe Geldes zu ersetzen, damit die Miteigentümer- bzw. Erbengemeinschaft sich auseinandersetzen kann.

Können sich die ehemaligen Miteigentümer nach der Versteigerung eines Grundstücks nicht über die Auszahlung des Erlösüberschusses einigen, wird das Versteigerungsgericht den Überschuss für alle Beteiligten hinterlegen und seine Tätigkeit beenden. Streitigkeiten um den hinterlegten Erlösüberschuss müssen ggf. vor dem zuständigen Prozeßgericht geführt werden.

II.

Für die Zwangsverwaltung gelten grundsätzlich gleiche Regeln wie für die Zwangsversteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung. Ziel des Verfahrens ist hier die Befriedigung des Gläubigers durch Zwangsvollstreckung aus den Nutzungen (nicht aus der Substanz) des Grundstücks. Auch hier ist also der Nachweis eines vollstreckbaren Anspruchs auf Zahlung oder Duldung gegen den Eigentümer erforderlich. Mit der Anordnung der Zwangsverwaltung wird vom Gericht ein Zwangsverwalter eingesetzt, der das Objekt zu verwalten und Mietzinsansprüche zu realisieren hat. Überschüsse werden nach einem vom Gericht aufzustellenden Plan verteilt, der sich nach der gesetzlichen und der sich aus dem Grundbuch ergebenden Rangfolge der Ansprüche zu richten hat.

Da es häufig um sehr hohe Vermögenswerte geht, sind bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen und bei Teilungsversteigerungsverfahren eine Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, die an dieser Stelle auch nicht ansatzweise angesprochen werden können. Hier soll nur ein Überblick über die gesetzlichen Aufgaben des Amtsgerichts in Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren gegeben werden.

Mit weiteren Fragen zu den angesprochenen Verfahren können sich Verfahrensbeteiligte oder Interessierte gern an die Abteilung 40 wenden.

Wer an dem Erwerb einer Immobilie in einem Zwangsversteigerungsverfahren interessiert ist, dem sei die Internetseite

www.zvg-portal.de externer Link, öffnet neues Browserfenster

empfohlen. Dort finden sich allgemeine Hinweise über den Erwerb durch Zwangsversteigerung und aktuelle Bekanntmachungen über anstehende Versteigerungstermine zahlreicher Amtsgerichte in Nordrhein-Westfalen, unter anderem auch des Amtsgerichts Wuppertal.

Die Geschäftszeichen der Abteilung 40 setzen sich zusammen aus der Abteilungsnummer ("40") aus einem Kleinbuchstaben für die Unterabteilung ("a", "b" oder "c"), der wiederum abhängt von dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Schuldners bzw. Antragsgegners, dem Registerzeichen ("K" für Zwangsversteigerung oder "L" für Zwangsverwaltung), der laufenden Nummer des Verfahrens, einem Schrägstrich "/" und der Jahreszahl der Anlegung des Verfahrens.


 

© Der Direktor des Amtsgerichts, Wuppertal, 2012