Amtsgericht Wuppertal

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Vormundschaftsgericht


Das Vormundschaftsgericht führt Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften.

Pflegschaften

Pflegschaften beinhalten eine Fürsorgetätigkeit.
Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für seine Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger.
Für einen Volljährigen kann ein sogenannter Pfleger bestellt werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist und wenn  Vermögensangelegenheiten zu regeln sind, an denen der bestellte Vertreter verhindert ist.

Vormundschaften

Eine Vormundschaft bezieht sich auf Regelungen in der gesetzlichen Vertretung eines Minderjährigen. Die Regelung kann in der Bestellung eines Vormundes (gesetzlicher Vertreter) bestehen oder sich auf Genehmigungen von Rechtsgeschäften beziehen, die ein gesetzliche Vertreter (z. B. auch der Eltern) für das Kind vorgenommen hat.
Die Anordnung einer Vormundschaft wird erforderlich, wenn die Eltern das Sorgerecht nicht mehr ausüben können, weil sie verstorben sind oder ihnen das Sorgerecht entzogen wurde.
Die genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts sind vorgegeben in den §§ 1643, 1821 und 1823 des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Betreuungen

Eine Betreuung kann bei folgenden Krankheiten/Behinderungen angeordnet werden:

psychische Krankheiten

geistige Behinderungen

seelische Behinderungen

körperliche Behinderungen.

Der Umfang einer Betreuung wird gerichtlich durch den Richter festgelegt
Die Notwendigkeit einer Betreuung wird spätestens alle 5 Jahre überprüft.


Wie wird eine Betreuung eingeleitet?

Wenn eine der oben genannten Voraussetzungen vorliegt:

Ein ärztliches Attest ist beizufügen, aus dem hervorgeht, dass eine Betreuung notwendig ist.

Das ausgefüllte Formular und das Attest ist dem Gericht zu übersenden

Ein Antragsformular können Sie auf der Geschäftsstelle abholen bzw. drucken.    

Sollte dringender Handlungsbedarf bestehen, so kann eine Betreuung auch einstweilen angeordnet werden
Die Dauer beträgt längstens 6 Monate.

Nach Möglichkeit sollte eine der oder dem Betroffenen nahestehende Person Betreuer werden.
Der Betreuer wird vom Gericht durch Beschluss bestellt.

Sollten keine nahestehende Personen vorhanden bzw. geeignet sein, so kann auch ein Berufsbetreuer eingesetzt werden.

Muster für eine Vorsorge-Vollmacht.  


 

© Der Direktor des Amtsgerichts, Wuppertal, 2012