InhaltInsolvenzgericht
Allgemein sind für die Insolvenzverfahren die Amtsgerichte zuständig. Insolvenzverfahren sind den Amtsgerichten übertragen worden. Ziele des Insolvenzverfahrens, Verfahrensablauf, allgemeine Voraussetzungen Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird. Der Schuldner selbst, aber auch seine Gläubiger sind berechtigt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Voraussetzung für die Eröffnung ist jedoch das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes. Eröffnungsgründe sind die Zahlungsunfähigkeit und bei Eigenanträgen des Schuldners die drohende Zahlungsunfähigkeit, bei juristischen Personen darüber hinaus die Überschuldung. Wenn eine Person wirtschaftlich gescheitert ist, kann ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden, in dem das gesamte Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös an die Gläubiger verteilt wird oder mit einem Insolvenzplan Regelungen zum Erhalt eines Unternehmens getroffen werden können. Schuldner eines Insolvenzverfahrens können sein:
Bei der Insolvenz eines Verbrauchers oder eines früheren Unternehmers mit überschaubaren Vermögensverhältnissen (weniger als 20 Gläubiger) ist zusätzlich erforderlich, dass der Schuldner zunächst außergerichtlich versucht, die Gläubiger aufgrund eines Schuldenbereinigungsplanes zu bedienen Dazu muss der Schuldner sich an besonders legitimierte Personen oder Stellen wenden, z. B. Schuldnerberatungen, die in der Trägerschaft von Gemeinden, Landkreisen, Kirchen oder Religionsgemeinschaften des öffenlichen Rechts oder von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege stehen, sowie die rechtsberatenden Berufe z. B. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Der vom Gericht eingesetzte Insolvenzverwalter (im Falle der Verbraucher-Insolvenz = Treuhänder) verwaltet und verwertet das vorhandene Vermögen. Seine Tätigkeit wird vom Gericht und von der Gläubigerversammlung überwacht. Im Anschluss an das Verfahren kann der Schuldner als natürliche Person auf seinen Antrag eine Befreiung von seinen restlichen Schulden, die Restschuldbefreiung erhalten.Wird das Verfahren eröffnet, so wird ein Insolvenzverwalter bzw. bei der Verbraucherinsolvenz ein Treuhänder bestellt. Ob eine Eröffnung möglich ist, wird im sogenannten. Insolvenzeröffnungsverfahren entschieden. Ist das Verfahren eröffnet, ist - von wenigen Ausnahmen abgesehen - der Rechtspfleger für die weitere Bearbeitung bei Gericht zuständig, soweit sich der Richter nicht das weitere Verfahren vorbehalten hat. Unter nebenstehendem Link finden sie bundesweite Bekanntmachungen über Insolvenzen. |
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© Der Direktor des Amtsgerichts, Wuppertal, 2012