InhaltHandelsregister und Vereinsregister
Außerdem wird beim Registergericht das Güterrechtsregister für die Gemeinde Wuppertal geführt. Auskunft Mit dem Registerportal unter www.handelsregister.de Angeboten werden insbesondere
Die Aktualität der bereits einsehbaren Daten ist jederzeit gewährleistet. Sie erhalten authentische Daten aus dem amtlichen Register, da die Recherche unmittelbar auf den Echtdatenbestand des Handelsregisters bzw. Vereinsregisters zugreift. Für das Handels-, Partnerschafts-, und Genossenschaftsregister ermöglicht das Registerportal auch den Abruf von Dokumenten, die auf elektronischem Wege dem Registergericht zugesandt und freigegeben wurden und zum einsehbaren Sonderband gehören, wie z. B. Anmeldungen, Verträge oder Gesellschafterlisten.
Kosten: Die Recherche nach Firmen und Vereinen sowie der Abruf von Veröffentlichungen sind kostenfrei. Für alle übrigen Abrufe fallen Kosten an. Desweiteren steht für Sie in den Geschäftsräumen des Registergerichts zu den Geschäftszeiten ein Einsichtsterminal zur Recherche bereit. Auszüge und Ausdrucke sind kostenpflichtig. Auf schriftliche Anfrage an das Registergericht erhalten Sie entsprechende Auskunft. Telefonische Auskünfte zu Registereintragungen können, aus Gründen der Rechtssicherheit nicht erteilt werden. Anträge und Eintragungen Eintragungen in die Handels-, Genossenschafts-, und Partnerschaftsregister erfolgen grundsätzlich nur auf Grund notariell beglaubigter Anmeldungen und sind ausschließlich in elektronischer Form über das Elektronische Gerichts und Verwaltungspostfach (EGVP) einzureichen. Näheres entnehmen Sie bitte der Webseite www.egvp.de Anmeldungen zum Vereinsregister erfolgen auf Grund einer notariell beglaubigten Papierurkunde. Jahresabschlussunterlagen Die Vorschriften über die Offenlegung der Jahres- und Konzernabschlüsse sind geändert worden. Abschlüsse für Geschäftsjahre nach dem 31.12.2005 sind jetzt ausschließlich beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen. Beachten Sie bitte auch, dass das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird, wenn die rechtzeitige Offenlegung pflichtwidrig unterbleibt. Gesellschafterlisten Die Geschäftsführer sind verpflichtet, nach jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung unverzüglich eine von ihnen -Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl - unterschriebene Liste der Gesellschafter aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter sowie ihre Stammeinlagen zu entnehmen sind, zum Handelsregister in elektronischer Form über das EGVP einzureichen. Mehrere Anteile sind einzeln aufzuführen und zu nummerieren. Ist eine Gesellschaft ihrerseits Gesellschafterin, ist statt des Namens und Vornamens die genaue Bezeichnung der Firma der Gesellschaft, der Sitz (genaue Geschäftsanschrift) und die Handelsregister-Nummer des zuständigen Registergerichts anzugeben. Im Übrigen wird auf die Formerfordernisse des § 40 GmbHG Bezug genommen. Die Liste ist bei jeder Veränderung vollständig neu einzureichen (z.B. Gesellschafterwechsel, Erweiterung der Beteiligung, Änderung des Namens oder der Anschrift eines Gesellschafters). Die Angabe der eingetretenen Veränderung allein genügt nicht. Bei aufgelösten Gesellschaften ist die Gesellschafterliste von den Abwicklern bzw. Liquidatoren einzureichen. Im Insolvenzverfahren trifft diese Verpflichtung die Geschäftsführer oder Abwickler, nicht den Insolvenzverwalter. Wichtiger Hinweis: Sollten Sie keine Möglichkeit zu dieser besonderen Form der elektronischen Übermittlung haben, wenden Sie sich bitte an einen Notar Ihrer Wahl. Vereinsregister Das Vereinsregister (VR) ist ein öffentliches Register, in dem jeder die Möglichkeit hat sich über rechtliche Verhältnisse eingetragener Vereine zu informieren. In das Vereinsregister werden nichtwirtschaftliche Vereine, d.h. Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (sogenannte Idealvereine) eingetragen. Ein Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen (mindestens 7) der:
Durch die Eintragung in das Vereinsregister erlangt der Verein Rechtsfähigkeit; d.h. er erhält die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein und nimmt als solcher selbständig unter seinem Namen am Rechtsleben teil. Das Gericht prüft vor Eintragung des Vereins unter anderem, ob die Satzung den Vorschriften des BGB entspricht und der Name zulässig ist und noch nicht von einem anderen hiesigen Verein genutzt wird. Das Vereinsregister genießt - wie auch das Handelsregister - öffentlichen Glauben. Dokumente
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