Amtsgericht Wuppertal

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Handelsregister und Vereinsregister


Beim Amtsgericht in Wuppertal werden das Handelsregister und das Vereinsregister in elektronischer Form geführt. Das Amtsgericht ist zentrales Registergericht und zuständig für sämtliche Gesellschaften, Firmen, Genossenschaften und Vereine in den Städten Wuppertal, Remscheid, Solingen, Mettmann, Haan, Erkrath, Wülfrath, Heiligenhaus und Velbert (Landgerichtsbezirk Wuppertal).

Außerdem wird beim Registergericht das Güterrechtsregister für die Gemeinde Wuppertal geführt.

Auskunft

Mit dem Registerportal unter www.handelsregister.de externer Link, öffnet neues Browserfenster bietet die Deutsche Justiz die Möglichkeit, an jedem PC-Arbeitsplatz zu jeder Zeit Einsicht in die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie in die Vereinsregister aller Bundesländer zu nehmen.

Angeboten werden insbesondere

  • der aktuelle Ausdruck mit einem Überblick über alle derzeitig gültigen Eintragungen,
  • der chronologische Ausdruck mit allen Daten ab Umstellung auf elektronische Registerführung,
  • der historische Ausdruck mit allen Daten, die bis zur Umstellung auf die elektronische Registerführung gültig waren.

Die Aktualität der bereits einsehbaren Daten ist jederzeit gewährleistet. Sie erhalten authentische Daten aus dem amtlichen Register, da die Recherche unmittelbar auf den Echtdatenbestand des Handelsregisters bzw. Vereinsregisters zugreift.

Für das Handels-, Partnerschafts-,  und Genossenschaftsregister ermöglicht das Registerportal auch den Abruf von Dokumenten, die auf elektronischem Wege dem Registergericht zugesandt und freigegeben wurden und zum einsehbaren Sonderband gehören, wie z. B. Anmeldungen, Verträge oder Gesellschafterlisten.

  • Die Vereinsregisterakten werden derzeit noch ausschließlich in Papierform geführt.

Kosten:

Die Recherche nach Firmen und Vereinen sowie der Abruf von Veröffentlichungen sind kostenfrei. Für alle übrigen Abrufe fallen Kosten an.

Desweiteren steht für Sie in den Geschäftsräumen des Registergerichts zu den Geschäftszeiten ein Einsichtsterminal zur Recherche bereit. Auszüge und Ausdrucke sind kostenpflichtig. Auf schriftliche Anfrage an das Registergericht erhalten Sie entsprechende Auskunft.

Telefonische Auskünfte zu Registereintragungen können, aus Gründen der Rechtssicherheit nicht erteilt werden.

Anträge und Eintragungen

Eintragungen in die Handels-, Genossenschafts-, und Partnerschaftsregister  erfolgen grundsätzlich nur auf Grund notariell beglaubigter  Anmeldungen und sind ausschließlich in elektronischer Form über das Elektronische Gerichts und Verwaltungspostfach (EGVP) einzureichen. Näheres entnehmen Sie bitte der Webseite www.egvp.de externer Link, öffnet neues Browserfenster

Anmeldungen zum Vereinsregister erfolgen auf Grund einer notariell beglaubigten Papierurkunde.

Jahresabschlussunterlagen

Die Vorschriften über die Offenlegung der Jahres- und Konzernabschlüsse sind geändert worden. Abschlüsse für Geschäftsjahre nach dem 31.12.2005 sind jetzt ausschließlich beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen.
Weitere Informationen, insbesondere zur notwendigen Einreichung in elektronischer Form finden Sie auf den Startseiten des elektronischen Bundesanzeigers www.ebundesanzeiger.de externer Link, öffnet neues Browserfenster und www.publikations-serviceplattform.de externer Link, öffnet neues Browserfenster .

Beachten Sie bitte auch, dass das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird, wenn die rechtzeitige Offenlegung pflichtwidrig unterbleibt.

Gesellschafterlisten

Die Geschäftsführer sind verpflichtet, nach jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung unverzüglich eine von ihnen -Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl - unterschriebene Liste der Gesellschafter aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter sowie ihre Stammeinlagen zu entnehmen sind, zum Handelsregister in elektronischer Form über das EGVP einzureichen.

Mehrere Anteile sind einzeln aufzuführen und zu nummerieren. Ist eine Gesellschaft ihrerseits Gesellschafterin, ist statt des Namens und Vornamens die genaue Bezeichnung der Firma der Gesellschaft, der Sitz (genaue Geschäftsanschrift) und die Handelsregister-Nummer des zuständigen Registergerichts anzugeben. Im Übrigen wird auf die Formerfordernisse des § 40 GmbHG Bezug genommen.

Die Liste ist bei jeder Veränderung vollständig neu einzureichen (z.B. Gesellschafterwechsel, Erweiterung der Beteiligung, Änderung des Namens oder der Anschrift eines Gesellschafters). Die Angabe der eingetretenen Veränderung allein genügt nicht. Bei aufgelösten Gesellschaften ist die Gesellschafterliste von den Abwicklern bzw. Liquidatoren einzureichen. Im Insolvenzverfahren trifft diese Verpflichtung die Geschäftsführer oder Abwickler, nicht den Insolvenzverwalter.

Wichtiger Hinweis:
Gemäß § 12 Abs. 2 HGB dürfen auch alle einzureichenden Dokumente ab dem 1.1.2007 nur noch in elektronischer Form dem Handelsregister übersandt werden. Die Übersendung muss ausschließlich über das s.g. Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erfolgen. Weitere Information erhalten Sie unter folgendem Link im Internet  www.justiz.nrw.de externer Link, öffnet neues Browserfenster.

Sollten Sie keine Möglichkeit zu dieser besonderen Form der elektronischen Übermittlung haben, wenden Sie sich bitte an einen Notar Ihrer Wahl.

Vereinsregister

Das Vereinsregister (VR) ist ein öffentliches Register, in dem jeder die Möglichkeit hat sich über rechtliche Verhältnisse eingetragener Vereine zu informieren. In das Vereinsregister werden nichtwirtschaftliche Vereine, d.h. Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (sogenannte Idealvereine) eingetragen.

Ein Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen (mindestens 7) der:

  • auf eine gewisse Dauer angelegt ist,
  • einen gemeinsamen Zweck verfolgt,
  • einen eigenen Namen hat,
  • durch einen Vorstand als Organ handelt und
  • unabhängig vom Wechsel seiner Mitglieder besteht.

Durch die Eintragung in das Vereinsregister erlangt der Verein Rechtsfähigkeit; d.h. er erhält die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein und nimmt als solcher selbständig unter seinem Namen am Rechtsleben teil.

Das Gericht prüft vor Eintragung des Vereins unter anderem, ob die Satzung den Vorschriften des BGB entspricht und der Name zulässig ist und noch nicht von einem anderen hiesigen Verein genutzt wird. Das Vereinsregister genießt - wie auch das Handelsregister - öffentlichen Glauben.

Dokumente


 

© Der Direktor des Amtsgerichts, Wuppertal, 2012