InhaltGrundbuchamt
Das Grundbuch selbst genießt öffentlichen Glauben, es ist allerdings nicht öffentlich zugänglich. Jeder, der ein Grundbuch einsehen will, muss ein berechtigtes Interesse an der Einsicht haben. Ein berechtigtes Interesse hat immer der Eigentümer und jeder, der im Grundbuch als Berechtigter eines Rechts eingetragen ist. Jeder andere muss eine eventuell beabsichtigte Einsicht in das Grundbuch dem Grundbuchführer gegenüber glaubhaft machen. Anträge auf Eintragung in ein Grundbuch können, abgesehen von ganz geringen Ausnahmefällen, nur mit Hilfe eines Notars gestellt werden. Das Grundbuchamt wird nur auf Antrag tätig. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der beantragten Eintragung betroffen oder begünstigt ist. Eintragungen kommen nur zustande, wenn sie formgerecht gestellt sind. Sie bleiben so lange im Grundbuch eingetragen, bis die Löschung formgerecht beantragt wird. Häufig gestellte Fragen zu Grundbuchverfahren. |
Zusätzliche Informationen |
© Der Direktor des Amtsgerichts, Wuppertal, 2012